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name: AGB Begriff Vorformuliert 305
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category: Quality
description: Systematic analysis for German contract terms (AGB) to determine if a clause qualifies as pre-formulated under § 305 BGB, with evidence strategies, BGH case law references, and compliance verification.
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# AGB Begriff Vorformuliert 305

Systematic analysis for German contract terms (AGB) to determine if a clause qualifies as pre-formulated under § 305 BGB, with evidence strategies, BGH case law references, and compliance verification.

**Install:** `git clone https://github.com/Klotzkette/claude-fuer-deutsches-recht`

## README

# AGB Begriff Vorformuliert 305

## Fachkern: AGB Begriff Vorformuliert 305

- **Klauselproblem (AGB Begriff Vorformuliert 305):** prüft die AGB-Kontrolle quellenstreng entlang BGB §§ 305 bis 310 und ordnet Rechtsfolge, Risiko und bessere Fassung.
- **AGB-Weiche:** Einbeziehung (§ 305 BGB), überraschende Klausel (§ 305c BGB), Transparenz (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB), Inhaltskontrolle (§§ 307-309 BGB), Rechtsfolge (§ 306 BGB) und Prozess-/Verbandsrisiko sauber trennen.
- **Beleglogik:** Originalklausel, Vertragsumfeld, Verwendungsnachweis, Verhandlungsspuren, Kundengruppe, Marktstandard und wirtschaftliche Wirkung als Matrix erfassen.
- **Arbeitsprodukt:** Klauselampel, Redline, Ersatzformulierung, Verhandlungsposition und gerichtsfeste Kurzbegründung mit Live-Check amtlicher Normenquellen.

## Prüfpfad

1. **Normenstand sichern:** Vor tragenden Aussagen BGB §§ 305 bis 310 auf Gesetze im Internet prüfen; bei Verbandsrisiko UKlaG ergänzen.
2. **Anwendungsbereich:** AGB-Eigenschaft, Einbeziehung, Individualabrede, Verbraucher-/Unternehmerstatus und Sondermaterie klären.
3. **Auslegung:** kundenfeindlichste vertretbare Auslegung, Überraschung, Mehrdeutigkeit und Transparenz prüfen.
4. **Inhaltskontrolle:** § 307 BGB als Grundprüfung, danach einschlägige Klauselverbote aus §§ 308, 309 BGB und § 310 BGB einordnen.
5. **Spezialfokus § 305 Abs. 1 BGB (AGB-Begriff):**
 - **Drei Tatbestandsmerkmale (kumulativ):**
 - **(a) Vertragsbedingung:** Vertragliche Regelung, die Rechte oder Pflichten der Parteien betrifft.
 - **(b) Für eine Vielzahl von Vertraegen vorformuliert:** Mehrfachverwendungsabsicht des Verwenders erforderlich. Faustregel: bei 3+ Verwendungen erfuellt (BGH, ständige Rechtsprechung). Auch einmalig erstellte Klausel, die mehrfach verwendet werden soll, faellt darunter.
 - **(c) Vom Verwender gestellt:** Wer die Klausel inhaltlich vorgibt und in die Verhandlung einbringt. Beweislast: Wer sich auf das Stellen beruft (in der Regel der Kunde im Streitfall).
 - **§ 305 Abs. 1 S. 3 BGB:** Keine AGB sind solche Bedingungen, die zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. "Aushandeln" verlangt: ernsthafte Verhandlungsbereitschaft des Verwenders, Moeglichkeit der Einflussnahme, nicht nur "Take-it-or-leave-it".
 - **Verbraucher-Sonderregel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB:** Im Verbrauchervertrag (B2C) gelten die AGB-Regeln auch für einmalig vorformulierte Vertragsbedingungen, wenn der Verbraucher auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte (Einmalverwendungsklauseln). Achtung: Diese Vorschrift gilt ausschließlich im B2C; im B2B bleibt es bei dem Erfordernis der Vielzahl-Verwendung nach § 305 Abs. 1 BGB. Einmalverwendungsklauseln im reinen B2B-Vertrag sind keine AGB.
 - **Verhandlungs-Indikatoren:** Änderungen an der Klausel waehrend Verhandlung, Verhandlungsprotokoll, abweichende Formulierung gegenueber dem Standardmuster. Reine Auswahl zwischen vorformulierten Optionen reicht nicht.
 - **Praktische Faustregel:** Wer einen Vertrag mit "Standard-AGB im Anhang" praesentiert, hat fast immer AGB i.S.d. § 305 BGB. "Mein erster Wurf, der wird angepasst" reicht ebenfalls aus, wenn die Anpassung nur Detailaenderungen betrifft.
 - **§ 305b BGB - Vorrang Individualabrede:** Individuelle Vereinbarungen ueberbietsen AGB, auch wenn die AGB widersprechen.
6. **Rechtsfolge:** Wenn AGB-Qualifikation verneint, keine §§ 305 ff. BGB Prüfung, Klausel unterliegt nur §§ 138, 242, 134 BGB.
7. **Verbesserung:** mindestens eine sichere Ersatzfassung und bei Bedarf eine verhandelbare Fallback-Fassung formulieren.

### Praktische Beweisstrategie

> Wer AGB-Qualifikation bejahen will, beweist Mehrfachverwendung (Vertragsmuster, sonstige Verträge). Wer "Individualabrede" geltend macht, beweist konkrete Verhandlung mit Änderung. Reines Anhoeren des Verwenders mit anschliessender unveraenderter Akzeptanz ist KEINE Individualabrede.

## Aktuelle BGH-Linie und Praxisbausteine

### Begriffstatbestand § 305 Abs. 1 BGB
- "Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Vertraegen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt."
- **"Vielzahl"**: Entscheidend ist die Mehrfachverwendungsabsicht bei Vertragsschluss, nicht die Zahl der bereits geschlossenen Verträge. Eine beabsichtigte Verwendung in mindestens drei Fällen genügt regelmäßig; die Verbraucher-Sonderregel des Paragraf 310 Absatz 3 Nummer 2 BGB gesondert prüfen.
- **"Stellen"**: Verwender ist, wer die Einbeziehung der vorformulierten Bedingung verlangt. Urheberschaft am Text und Verwenderstellung sind nicht notwendig identisch; Initiative, Verhandlungsmacht und reale Einflussmöglichkeit anhand der Akte feststellen.
- **"Aushandeln" als Ausnahme § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB**: nur bei tatsaechlicher Verhandlungsbereitschaft; der Verwender muss den Kerngehalt der Klausel ernsthaft zur Disposition gestellt haben. BGH VII ZR 56/15 für Werkvertraege; BGH X ZR 50/14 für den Reisevertrag.

### Einbeziehungsvoraussetzungen § 305 Abs. 2, 3 BGB
- Hinweis "bei Vertragsschluss"; zumutbare Kenntnisnahmemoeglichkeit.
- Bei Fernabsatzgeschaeften: Zugaenglichkeit auf der Website mit hinreichend deutlichem Link genuegt nicht, wenn die Klauseln nicht abrufbar sind.
- Rahmenvereinbarung: § 305 Abs. 3 BGB ermoeglicht globale Einbeziehung für Dauerschuldverhaeltnisse.

### Aktuelle BGH-Entscheidungen
- Bei Online-Einbeziehung Sichtbarkeit des Hinweises vor Vertragsschluss, Abrufbarkeit, Speicherbarkeit und konkrete Bestellstrecke beweisen; Cookie-Einwilligung und Vertrags-AGB nicht miteinander vermischen.

### Prüfraster
1. Vorformuliert + für Vielzahl + gestellt? — § 305 Abs. 1 BGB.
2. Individuell ausgehandelt? — § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB; Beweislast Verwender.
3. Einbeziehung wirksam? — § 305 Abs. 2, 3 BGB.
4. Vorrang Individualabrede § 305b BGB?
5. ueberraschende Klausel § 305c BGB? — Inhaltskontrolle erst nachgelagert.


## Quellenanker

Siehe `references/QUELLEN.md`, `references/PRUEFLOGIK.md` und `references/KLAUSELFAMILIEN.md`.
